Diese Erklärung gilt für alle, die eine Franchiselizenz der Huai'an PX Intelligent Manufacturing Co., LTD. (nachfolgend PXID) erwerben möchten. Mit der Beantragung einer Franchiselizenz über diese offizielle Website (http://www.pxid.com) bestätigt der Antragsteller, die rechtlichen Hinweise sorgfältig gelesen und vollständig verstanden zu haben. Der Antragsteller akzeptiert hiermit freiwillig und ohne Änderungen den gesamten Inhalt der Erklärung und verpflichtet sich, diese einzuhalten.
(1) Der Antragsteller verpflichtet sich, das auf der offiziellen Website veröffentlichte „Antragsformular für Markenallianzen“ vollständig, objektiv und wahrheitsgemäß auszufüllen und die im „Antragsformular für Markenallianzen“ geforderten Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Sollte PXID aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Antragstellers eine negative Entscheidung über dessen Antrag treffen und entsprechende Konsequenzen (wie z. B. die Ablehnung des Antrags, die die Vorlage ergänzender Unterlagen erfordert) nach sich ziehen, trägt der Antragsteller die Folgen selbst.
(2) Der Antragsteller sichert zu, dass die gemäß den Anforderungen des auf der offiziellen Website veröffentlichten „Antragsformulars für Markenallianzen“ bereitgestellten Unterlagen und Informationen wahrheitsgemäß, genau und gültig sind. Sollten die vom Antragsteller eingereichten Antragsunterlagen oder Informationen aus irgendeinem Grund unwahre oder fehlerhafte Angaben enthalten, hat PXID das Recht, den Antrag des Antragstellers nicht zu berücksichtigen, die Absicht zur Zusammenarbeit mit PXID unverzüglich zu beenden oder jegliche zwischen PXID und dem Antragsteller unterzeichnete und bestätigte Vereinbarung unverzüglich zu kündigen.
(3) Der Antragsteller erklärt sich bereit, freiwillig alle Verpflichtungen und rechtlichen Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem Verfahren der Bewerbung um die Zulassung als PXID-Markenvertreter ergeben;
(4) Der Antragsteller erklärt sich damit einverstanden, dass PXID die vom Antragsteller bereitgestellten Daten und Informationen prüft und sorgfältig überprüft und aktiv mitwirkt. Die Prüfung der Daten und Informationen durch PXID stellt keine Verletzung der gesetzlichen Rechte des Antragstellers dar;
(5) PXID verpflichtet sich zur Vertraulichkeit der vom Antragsteller bereitgestellten Daten und Informationen. PXID ist für die Aufbewahrung und Verwaltung aller Dokumente (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Originale, Kopien, Scans und Faxe), Kopien, audiovisuellen Materialien, Bilder und sonstigen Materialien und Informationen verantwortlich, die der Antragsteller PXID im Rahmen des Bewerbungsprozesses zur Verfügung stellt (PXID übernimmt jedoch keine Gewähr für die absolute Integrität und Sicherheit der vom Antragsteller bereitgestellten Materialien). Wird der Antragsteller zum autorisierten Markenvertreter von PXID ernannt, so werden alle oben genannten Informationen von PXID im Rahmen der Geschäftstätigkeit und Werbung für die Marke PXID verwendet. Wird der Antragsteller nicht zum autorisierten Vertreter von PXID ernannt, so erklärt er sich damit einverstanden, dass PXID die vom Antragsteller bereitgestellten Materialien und Informationen vernichtet.
(6) Falls die PXID Company im Rahmen des Bewerbungsprozesses für die Aufnahme in die PXID-Markenvertretung aufgrund tatsächlicher oder besonderer Umstände die Vorlage weiterer relevanter Bewerbungsunterlagen verlangt, hat der Bewerber diese rechtzeitig vorzulegen.
(7) Wird der Antrag des Antragstellers von der PXID Company angenommen und unterzeichnet er eine Absichtserklärung mit der PXID Company, so muss der Antragsteller über die volle Geschäftsfähigkeit, die Fähigkeit zur selbstständigen Entscheidungsfindung und die volle Fähigkeit zur Erfüllung der in der Absichtserklärung festgelegten Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten verfügen;
(8) Im Falle von staatlichen Verboten und behördlichen Maßnahmen, Änderungen der geltenden Gesetze, Verordnungen, behördlichen oder lokalen Vorschriften, Feuer, Erdbeben, Überschwemmungen und anderen extremen Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, Stromausfällen, Kommunikations- und Netzwerkunterbrechungen und anderen unvorhersehbaren, unvermeidbaren, unüberwindlichen und unkontrollierbaren Ereignissen (höhere Gewalt) sowie Schäden Dritter, die durch die Behörden verursacht werden, haftet PXID nicht für Verzögerungen, Stillstand, Ausfälle oder Daten- und Informationsfehler auf der Website oder im Anwendungsdienstnetzwerk.
(9) Angesichts der Besonderheiten des Betriebs und der Vernetzung der Website übernimmt die Firma PXID keine Verantwortung für Hackerangriffe, Computervirenbefall, technische Anpassungen der Telekommunikationsbehörden oder Angriffe auf die staatlichen Internetkontrollen, die zur vorübergehenden Schließung dieser Website, zu einer Lähmung oder zu Verzögerungen oder Fehlern bei der Datenübertragung führen können, sowie für solche Ereignisse höherer Gewalt, die den normalen Betrieb dieser Website beeinträchtigen.
(10) Die Zustimmung zur Bewerbung um die Mitgliedschaft im PXID-Markenvertreterprogramm für elektrische Produkte bedeutet die Akzeptanz der Bestimmungen der „Vertraulichkeitserklärung für die Zusammenarbeit mit PXID-Markenvertretern für elektrische Produkte“.
(11) Diese rechtliche Erklärung sowie das Recht zur Änderung, Aktualisierung und endgültigen Auslegung liegen bei PXID.
Anlage: Rechtliche Erklärung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Markenvertreter von PXID-Elektroprodukten
Huai'an PX Intelligent Manufacturing Co., LTD. (nachfolgend PXID-Unternehmen genannt) gestattet dem PXID-Vertreter, als Markenagent für PXID-Elektroprodukte (nachfolgend PXID-Vertreter genannt) im Rahmen der Zusammenarbeit die entsprechenden Geschäftsgeheimnisse des PXID-Unternehmens zu nutzen, die rechtmäßig im Eigentum des PXID-Unternehmens stehen. Der PXID-Vertreter hat die Vertraulichkeitserklärung vor der Nutzung der Geschäftsgeheimnisse von PXID sorgfältig gelesen und vollständig verstanden. Der PXID-Vertreter akzeptiert hiermit freiwillig und ohne Änderungen den gesamten Inhalt der Vertraulichkeitserklärung und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.
Artikel 1 Geschäftsgeheimnisse
1. Die Geschäftsgeheimnisse von PXID, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der PXID Company und ihren Agenten entstehen, sind praktischer Natur und nicht öffentlich bekannt. Sie können der PXID Company wirtschaftliche Vorteile bringen. PXID hat Vertraulichkeitsmaßnahmen für technische und geschäftliche Informationen ergriffen, darunter insbesondere: Technologielösungen, Konstruktionspläne, Schaltungsdesigns, Herstellungsverfahren, Formeln, Prozessabläufe, technische Kennzahlen, Computersoftware, Datenbanken, Forschung und Entwicklung, technische Berichte, Testberichte, experimentelle Daten, Testergebnisse, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Modelle, Formen, Handbücher, technische Dokumentationen sowie Korrespondenz zu Geschäftsgeheimnissen usw., die PXID betreffen.
2. Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien sowie sonstige Geschäftsgeheimnisse, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Namen, Adressen und Kontaktdaten aller Kunden der Firma PXID, wie z. B. Bedarfsinformationen, Marketingpläne, Einkaufsinformationen, Preispolitik, Lieferkanäle, Produktions- und Vertriebsstrategie, Aktivitätsplan, Zusammensetzung des Projektteams, Kostenbudget, Gewinn und unveröffentlichte Finanzinformationen usw.
3. PXID verpflichtet Markenagenten zur Einhaltung der Vertraulichkeit sowie anderer Angelegenheiten, die in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den mit den Markenagenten geschlossenen entsprechenden Vereinbarungen (wie z. B. technischen Verträgen) getroffen werden.
Artikel 2 Quellen von Geschäftsgeheimnissen
Technische Informationen, Geschäfts-, Marketing- und Betriebsdaten oder sonstige Informationen, die der PXID-Agent im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit oder aus dieser Zusammenarbeit erhält, unabhängig von der Form oder dem Übertragungsmedium und unabhängig davon, ob sie dem Markenagenten zum Zeitpunkt der Offenlegung mündlich, schriftlich oder in Bildern mitgeteilt werden, sind vom PXID-Agenten als Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Artikel 3 Vertraulichkeitspflichten von Markenagenten
Bezüglich der vom Agenten erlangten Geschäftsgeheimnisse von PXID verpflichtet sich der PXID-Agent hiermit und stimmt Folgendem zu:
1. Der PXID-Agent verpflichtet sich zur Wahrung der Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse im Kooperationsvertrag und in anderen zwischen dem PXID-Agenten und der PXID Company geschlossenen Vereinbarungen.
2. Die Vertreter von PXID sind verpflichtet, die einschlägigen Vorschriften und rechtlichen Hinweise zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, die auf der offiziellen Website der PXID Company (http://www.pxid.com./) veröffentlicht sind, einzuhalten und die entsprechenden Vertraulichkeitspflichten und Verpflichtungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der PXID Company zu erfüllen.
3. Sollte die von PXID oder einem Vertreter unterzeichnete Kooperationsvereinbarung hinsichtlich Geschäftsgeheimnissen und Vertraulichkeitsbestimmungen unvollständig oder unklar sein, ist der Markenvertreter verpflichtet, sorgfältig und ehrlich zu handeln. PXID ist verpflichtet, während der Kenntnisnahme oder des Besitzes von Informationen, die PXID oder Dritten gehören, die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Zusammenarbeit mit PXID aufrechtzuerhalten. PXID verpflichtet sich jedoch zur Geheimhaltung der technischen und geschäftlichen Informationen.
4. Zusätzlich zur Erfüllung der Kooperationsanforderungen mit der PXID Company verpflichtet sich der Markenagent, ohne die schriftliche Zustimmung der PXID Company technische und geschäftliche Informationen, die PXID gehören oder Dritten gehören, aber von PXID zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, weder offenzulegen, zu informieren, zu veröffentlichen, weiterzugeben, zu vermitteln, zu übertragen, zu befragen noch Dritten (insbesondere direkten oder potenziellen Wettbewerbern) zugänglich zu machen. Der PXID-Agent darf die vertraulichen Informationen zudem nicht außerhalb der Durchführung des Kooperationsvertrags und der Geschäftstätigkeit mit der PXID Company verwenden.
5. Während der Zusammenarbeit mit der PXID Company ist es den PXID-Beauftragten ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung untersagt, ähnliche Produkte mit der PXID Company zu entwickeln, herzustellen oder zu betreiben oder Positionen in anderen Unternehmen, Institutionen und gesellschaftlichen Organisationen zu bekleiden oder gleichzeitig zu bekleiden, die ähnliche Dienstleistungen anbieten. Dies umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich, Positionen als Gesellschafter, Partner, Geschäftsführer, Aufsichtsräte, Manager, Mitarbeiter, Beauftragte, Berater und ähnliche Tätigkeiten.
6. Ungeachtet des Grundes für die Beendigung der Zusammenarbeit mit der Firma PXID verpflichten sich die Vertreter von PXID, die gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen wie während der gesamten Zusammenarbeitsdauer einzugehen und die Geschäftsgeheimnisse von PXID nicht ohne Genehmigung zu verwenden. Sie akzeptieren, dass technische und geschäftliche Informationen während der Zusammenarbeitsdauer mit der Firma PXID bekannt werden, unabhängig davon, ob sie der Firma PXID oder Dritten bekannt werden. Die Firma PXID verpflichtet sich jedoch zur Geheimhaltung technischer und geschäftlicher Informationen.
7. Der PXID-Vertreter darf die Bestimmungen dieser Erklärung und die Bedingungen der Vertraulichkeitsvereinbarung nicht verletzen, indem er über Blogs, Twitter, WeChat und öffentliche Konten, persönliche Konten, Netzwerk-BBS, Post-Bars oder andere Netzwerkkanäle sowie über Orte wie BBS, Vorträge, Geschäftsgeheimnisse der Firma PXID und Informationen über die Zusammenarbeit, die spezifische vertrauliche Informationen beinhalten, offenlegt oder veröffentlicht.
8. PXID-Vertreter dürfen die im Rahmen der Zusammenarbeit verwendeten Geschäftsgeheimnisse von PXID nicht durch Kopieren, Reverse Engineering, Reverse-Operation usw. nutzen. PXID-Vertreter schließen mit den Mitarbeitern und Vertretern des Markenpartners, die Zugriff auf die Geschäftsgeheimnisse haben, eine Vertraulichkeitsvereinbarung ab. Der Inhalt dieser Vereinbarung entspricht im Wesentlichen dieser Erklärung bzw. der Vertraulichkeitsvereinbarung. Die Geschäftsgeheimnisse von PXID sind strengstens zu wahren.
Artikel 4 Ausnahmen vom Schutz von Geschäftsgeheimnissen
PXID stimmt zu, dass die obige Klausel nicht gilt für:
1. Das Geschäftsgeheimnis ist der Öffentlichkeit zugänglich geworden oder wird ihr zugänglich.
2. Es kann schriftlich nachgewiesen werden, dass der PXID-Agent das Geschäftsgeheimnis bereits vor Erhalt von PXID kannte und beherrschte.
Artikel 5 Rückgabe der mit Geschäftsgeheimnissen in Zusammenhang stehenden Materialien
Ungeachtet der Umstände ist der PXID-Beauftragte verpflichtet, sämtliche Geschäftsgeheimnisse, einschließlich aller Geschäftsgeheimnisse, Dokumente, elektronischer Dokumente usw., Datenträger mit Geschäftsgeheimnissen sowie aller Kopien und Zusammenfassungen, zurückzugeben. Sollten die technischen Unterlagen nicht zurückgegeben werden können oder kopiert, transkribiert oder auf ein anderes Medium, eine andere Form oder einen anderen Datenträger übertragen worden sein, hat der PXID-Beauftragte diese unverzüglich zu löschen.
Artikel 6 Verantwortung von Markenagenten für die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen
1. Verstößt der Markenagent gegen die in Artikel 3 dieser Erklärung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen festgelegte Vertraulichkeitsverpflichtung, ist die PXID Company berechtigt, vom Agenten eine Vertragsstrafe zu verlangen; im Falle eines entstandenen Schadens ist PXID berechtigt, vom Agenten Schadensersatz zu fordern.
2. Die in Absatz 1 Nummer 2 dieses Artikels genannte Entschädigung für den entstandenen Schaden umfasst:
(1) Die Schadenshöhe entspricht dem tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden, der der PXID-Gesellschaft durch den Verstoß gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung und die Offenlegung der Vertraulichkeitserklärung durch den Beauftragten entstanden ist.
(2) Ist es schwierig, den Schaden der PXID Company nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu berechnen, so darf die Entschädigung für den Schaden nicht geringer sein als die der PXID Company im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bereits entstandenen Kosten (einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen und sonstigen Gebühren, die bereits an den Agenten gezahlt wurden).
(3) Die von der PXID Company für den Schutz ihrer Rechte und die Untersuchung des Vertragsbruchs und der Offenlegung durch den Markenagenten gezahlten Gebühren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Untersuchungs- und Beweiserhebungskosten, Rechtskosten, Anwaltskosten und sonstige Kosten, die durch die Einleitung rechtlicher Schritte entstehen).
(4) Verletzt der Beauftragte durch seine Verletzung und Offenlegung die Geschäftsgeheimnisrechte der PXID Company im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit, so kann die PXID Company nach ihrer Wahl verlangen, dass der Beauftragte die Haftung für den Vertragsbruch gemäß dieser Erklärung und der Vertraulichkeitsvereinbarung trägt oder dass er die Haftung für die Rechtsverletzung gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen und Vorschriften trägt.
Artikel 7 Diese rechtliche Erklärung zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sowie die Rechte zu deren Änderung und Aktualisierung gehören der Firma PXID.
Unser Kundenservice-Team steht Ihnen von Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr PST zur Verfügung, um alle E-Mail-Anfragen zu beantworten, die über das untenstehende Formular eingereicht werden.